OGH 7Ob21/79 (RS0035954)

OGH7Ob21/7928.3.1979

Rechtssatz

Mit der Erklärung, sich dem Strafverfahren anzuschließen, wird beabsichtigt, die privatrechtlichen Ansprüche ex delicto vom Strafrichter entscheiden zu lassen, um dann auf Grund eines auch über diese Ansprüche ergehenden strafgerichtlichen Urteils gegen die Schuldigen die Zwangsvollstreckung führen zu können.

Normen

StPO §47
ZPO §41 B3

7 Ob 21/79OGH28.03.1979

Dokumentnummer

JJR_19790328_OGH0002_0070OB00021_7900000_003

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