OGH 1Ob561/79 (RS0002563)

OGH1Ob561/7914.3.1979

Rechtssatz

Wie im Zweifel die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels angenommen werden muß, so muß im Zweifel auch angenommen werden, daß jemand auch einen ihm ohne Vertretung durch seinen Rechtsanwalt zustehende Widerspruch und keinen Rekurs erheben wollte. Wurde er nicht zur Aufklärung aufgefordert, so kann es nicht schaden, daß dann sein Rechtsanwalt selbst einen Widerspruch erhob.

Normen

EO §65 F
EO §397

1 Ob 561/79OGH14.03.1979

EFSlg 34787

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00561_7900000_001

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