OGH 5Ob2/79 (RS0060837)

OGH5Ob2/796.3.1979

Rechtssatz

Um die Anmerkung der Rangordnung kann auch dann angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuche eingetragen sind. Zur Erwirkung eines weiteren Rangordnungsbescheides solcher Art ist es nicht erforderlich, das rechtliche Interesse gesondert und ausdrücklich darzulegen. Es ist auch irrelevant, dass zwischen den Rangordnungsanmerkungsgesuchen keine Veränderung im Grundbuchsstand erfolgte.

Normen

GBG §53

5 Ob 2/79OGH06.03.1979

Veröff: EvBl 1979/143 S 401

5 Ob 183/01zOGH04.09.2001

Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. (T1); Veröff: SZ 74/143

5 Ob 214/12zOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Das GBG verbietet nicht das gleichzeitige Bestehen mehrerer Rangordnungsanmerkungen mit unterschiedlichem Wirksamkeitsbeginn und allenfalls überschneidender Wirksamkeitsdauer. Es kann daher auch um die Anmerkung der Rangordnung angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuch eingetragen sind. (T2)

5 Ob 74/13pOGH16.05.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19790306_OGH0002_0050OB00002_7900000_002

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