Rechtssatz
In dem besonderen Fall der Täuschung durch Verschweigen eines Umstandes, von dem Verschweigende annehmen musste, dass er für die Entschließung seines Geschäftspartners von Bedeutung ist oder doch von Bedeutung sein könnte genügt die hypothetische Kausalität, dass nämlich die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von dem Geschäft überhaupt oder doch von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten würde.
5 Ob 311/80 | OGH | 10.03.1981 |
Vgl; Beisatz: Da es nämlich grundsätzlich in den Pflichtbereich des vorausleistungspflichtigen Vertragsteiles fällt, die Kreditwürdigkeit<br/>seines Partners zu prüfen, hat der Teil, um dessen Kreditwürdigkeit es erkennbar geht, nur in ganz bestimmten Fällen (hier: Kreditwürdigkeit- Konkurseröffnung ) die Pflicht, Aufklärung über seine wahren Vermögensverhältnisse zu geben. (T1) Veröff: JBl 1982,429 |
7 Ob 792/81 | OGH | 01.07.1982 |
Auch |
4 Ob 203/09w | OGH | 23.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit ärztlichen Aufklärungspflichten gilt dies sinngemäß. (T2); Beisatz: Hier: Arzthaftung (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_002
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