OGH 5Ob524/79 (RS0014795)

OGH5Ob524/7920.2.1979

Rechtssatz

In dem besonderen Fall der Täuschung durch Verschweigen eines Umstandes, von dem Verschweigende annehmen musste, dass er für die Entschließung seines Geschäftspartners von Bedeutung ist oder doch von Bedeutung sein könnte genügt die hypothetische Kausalität, dass nämlich die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von dem Geschäft überhaupt oder doch von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten würde.

Normen

ABGB §870 CI
ABGB §870 CII

5 Ob 524/79OGH20.02.1979

Veröff: JBl 1980,393 ( krit Bydlinski ) = SZ 52/22

5 Ob 573/80OGH02.09.1980

Veröff: SZ 53/108

5 Ob 311/80OGH10.03.1981

Vgl; Beisatz: Da es nämlich grundsätzlich in den Pflichtbereich des vorausleistungspflichtigen Vertragsteiles fällt, die Kreditwürdigkeit<br/>seines Partners zu prüfen, hat der Teil, um dessen Kreditwürdigkeit es erkennbar geht, nur in ganz bestimmten Fällen (hier: Kreditwürdigkeit- Konkurseröffnung ) die Pflicht, Aufklärung über seine wahren Vermögensverhältnisse zu geben. (T1) Veröff: JBl 1982,429

7 Ob 792/81OGH01.07.1982

Auch

5 Ob 538/82OGH26.04.1983
8 Ob 600/89OGH22.03.1990
8 Ob 597/90OGH24.01.1991

Auch; Beis wie T1

7 Ob 529/91OGH04.04.1991
4 Ob 203/09wOGH23.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit ärztlichen Aufklärungspflichten gilt dies sinngemäß. (T2); Beisatz: Hier: Arzthaftung (T3)

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_002

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