OGH 5Ob745/78 (RS0013740)

OGH5Ob745/7830.1.1979

Rechtssatz

Dem Machthaber steht es gem § 837 ABGB in Verbindung mit § 1029 ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) vorzunehmen. § 17 WEG 1975 erweiterte die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nur in einem Fall einer wichtigen Veränderung, nämlich bei größeren Verbesserungsarbeiten.

Normen

ABGB §837 A
ABGB §1029
WEG 1975 §17
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §29 Abs6

5 Ob 745/78OGH30.01.1979

Veröff: MietSlg 31526

7 Ob 709/78OGH15.03.1979
1 Ob 604/80OGH03.12.1980

Vgl aber; Beisatz: Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft steht, da § 17 Abs 1 WEG keine Einschränkung enthält, im<br/>Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahme der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu. (T1)

1 Ob 768/81OGH16.12.1981

nur: Dem Machthaber steht es gem § 837 ABGB in Verbindung mit § 1029 ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen ( § 834 ABGB ) vorzunehmen. (T2) Veröff: MietSlg 33071

5 Ob 59/82OGH11.01.1983

Auch; Beisatz: Hausverwaltervollmacht umfaßt auch die Vornahme größerer Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. (T3)

2 Ob 554/84OGH18.02.1986

nur T2

5 Ob 127/09aOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind schon nach § 29 Abs 6 WEG nicht pflichtgemäß und entsprechen nicht dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung. (T4)

4 Ob 196/09sOGH16.12.2009

Vgl auch

5 Ob 204/12dOGH21.03.2013

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/32

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00745_7800000_002

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