OGH 2Ob218/78 (RS0075177)

OGH2Ob218/7816.1.1979

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).

Auto

 

Normen

StVO §28 Abs2

2 Ob 218/78OGH16.01.1979

Veröff: ZVR 1980/63 S 78

2 Ob 173/80OGH11.11.1980

Vgl; Beisatz: Der Lenker eines Straßenbahnzuges muss dessen Ausscheren bedenken und darf seine Fahrt nicht fortsetzen solange ein Kraftfahrzeug in erlaubter Position verbleibt. (T1) Veröff: ZVR 1981/158 S 209

2 Ob 144/81OGH20.10.1981

Beis wie T1

8 Ob 74/83OGH23.06.1983

Vgl; Beisatz: Hier: Auf den Straßenbahngleisen das Freiwerden eines Parkplatzes durch Halten in 2. Spur erst anzuwarten, ist jedoch nicht zulässig. (T2) Veröff: ZVR 1984/259 S 269

2 Ob 152/12kOGH07.05.2013

nur: § 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0020OB00218_7800000_001

Stichworte