OGH 1Ob762/78 (RS0020661)

OGH1Ob762/7815.12.1978

Rechtssatz

§ 1098 ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. Der Vermieter muss also die Vornahme von Veränderungen am Mietgegenstand, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, sodass § 18 Abs 1 MG nicht gilt, nur dann dulden, wenn sie zur Erreichung des Zweckes, für den der Bestandgegenstand gemietet wurde, notwendig sind.

Normen

ABGB §1098 IIb
MG §18 Abs1 A2

1 Ob 762/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/185

3 Ob 505/80OGH09.04.1980

nur: § 1098 ABGB garantiert dem Bestandnehmer nur die Zuhaltung des Bestandvertrages und alle Rechte, die zur Erreichung seines Zweckes erforderlich sind, aber nicht mehr. (T1)

1 Ob 697/81OGH26.08.1981

nur T1; Beisatz: § 18 MG bezweckt zwar eine Erweiterung dieser Rechte, jedoch nur in Bezug auf Änderungen, die einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen. (T2)

1 Ob 160/08yOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T3); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00762_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)