Rechtssatz
Zweck der Vinkulierung einer Versicherung ist eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt. Soll diese aber lediglich Forderungen Dritter sichern, so würde dies zwar eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, mit der diese Sicherung geschmälert oder aufgehoben werden könnte, dem Dritten gegenüber unwirksam machen; Die Vereinbarung wäre jedoch zwischen den Vertragspartnern wirksam.
7 Ob 68/78 | OGH | 14.12.1978 |
Veröff: VersR 1979,732 = JBl 1980/100 |
7 Ob 56/80 | OGH | 06.11.1980 |
nur: Zweck der Vinkulierung einer Versicherung ist eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt. (T1) |
7 Ob 53/87 | OGH | 12.11.1987 |
nur T1; Veröff: VersR 1989,418 |
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00068_7800000_001
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