OGH 1Ob33/78 (RS0082377)

OGH1Ob33/7822.11.1978

Rechtssatz

Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG tritt auch ein, wenn Schäden aus einer einmaligen Beeinträchtigung (hier: Wasserrohrbruch) eintraten.

Normen

WRG §26

1 Ob 33/78OGH22.11.1978

Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = JBl 1979,655

1 Ob 41/80OGH29.04.1981

Beisatz: Hier: Ablassen eines Stausees. (T1) Veröff: SZ 54/64 = JBl 1983,380 (Kerschner, 337)

1 Ob 39/81OGH17.02.1982

nur: Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG tritt auch ein, wenn Schäden aus einer einmaligen Beeinträchtigung eintraten. (T2) Veröff: SZ 55/16

1 Ob 48/87OGH09.12.1987

Gegenteilig; Beisatz: Die Haftung gemäß § 26 Abs 2 WRG umfaßt nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie zB Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß § 364 a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt aber unberührt. (T1) Veröff: SZ 60/265 = JBl 1989,315

1 Ob 114/18yOGH26.09.2018

Beisatz: Dem Zweck des § 15 Abs 1 WRG widerspräche es, Störungen des Fischereirechts, die nach einem gewissen (mehr oder weniger langen) Zeitverlauf durch natürliche Regeneration wieder entfallen, als bloß vorübergehende Störungen des Gebrauchs ohne Ausgleich zu lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_006

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