Rechtssatz
Stehen die zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel zur Verfügung oder können diese leicht beschafft werden, ist es als Verletzung der Schadenminderungspflicht anzusehen, wenn der Geschädigte bei offenbar grundlosem Zögern des Schädigers oder dessen Versicherers sich nicht ohne Verzug selbst um die Klärung der Frage der Reparaturwürdigkeit bemüht und dann die entsprechenden Dispositionen trifft.
2 Ob 180/78 | OGH | 09.11.1978 |
Veröff: ZVR 1979/305 S 367 |
8 Ob 97/83 | OGH | 27.10.1983 |
Veröff: ZVR 1984/281 S 284 |
Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0020OB00180_7800000_001
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