OGH 1Ob710/78 (RS0042726)

OGH1Ob710/7818.10.1978

Rechtssatz

Die Revision ist in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes nur aus dem in § 503 Z 4 ZPO bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde. Auf den Wert des Streitgegenstandes (§ 502 Abs 3 ZPO kommt es daher nicht an.

Normen

ZPO §502 Abs4 E

1 Ob 710/78OGH18.10.1978

Dokumentnummer

JJR_19781018_OGH0002_0010OB00710_7800000_001

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