OGH 6Ob657/78 (RS0020591)

OGH6Ob657/781.9.1978

Rechtssatz

Der Gastaufnahmevertrag enthält zwar auch Elemente des Mietvertrages, weist aber als ein aus Mietvertragselementen, Dienstvertragselementen, Werkvertragselementen und Kaufvertragselementen gemischter Vertrag ein eigenes Gepräge auf, sodass er einem reinen Mietvertrag nicht gleichgehalten werden kann.

Normen

ABGB §1090 IIe

6 Ob 657/78OGH01.09.1978

Veröff: SZ 51/116 = MietSlg 30249

1 Ob 600/93OGH21.12.1993

Auch; Veröff: SZ 66/179

10 Ob 529/94OGH23.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/8

6 Ob 77/08dOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird. Wird lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. (T1)

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Auch

1 Ob 131/13sOGH19.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T2)<br/>Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780901_OGH0002_0060OB00657_7800000_001

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