OGH 7Ob559/78 (RS0037119)

OGH7Ob559/7820.4.1978

Rechtssatz

Ist ein Urteilsbegehren nicht eindeutig, so ist es auch im Anwaltsprozeß nicht Sache des Richters, die für den Kläger ungünstige Auslegung zu wählen. Vielmehr hat er vorerst eine Verbesserung anzuregen und darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden.

Normen

ZPO §182
ZPO §226 IIIA

7 Ob 559/78OGH20.04.1978

Veröff: RZ 1978/96 S 197

7 Ob 602/79OGH13.09.1979

Beisatz: Richterliche Anleitung des Klägers zu Ergänzungen eines deutlichen Klagebegehrens wäre jedoch Parteilichkeit zum Nachteil des Beklagten. (T1)

8 Ob 20/86OGH10.07.1986

Auch

2 Ob 524/95OGH25.04.1996

Beis wie T1

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssgen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Vgl; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780420_OGH0002_0070OB00559_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)