OGH 3Ob42/78 (RS0000308)

OGH3Ob42/7818.4.1978

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung kann im Exekutionstitel durch Angabe eines bestimmten Zeitpunktes (datumsgemäßig) durch Angabe eines - etwa nach der Zustellung des Titels - zu berechnenden Zeitpunktes oder durch Angabe einer aufschiebenden Bedingung festgelegt sein. Fehlt die Angabe des Beginnes der titelmäßigen Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung, so hat der Verpflichtete diese ab sofort zu erfüllen, in keinem Fall aber vor Eintritt der formellen Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels.

Normen

EO §7 Abs2 Aa
EO §7 Abs2 C
EO §355 IV

3 Ob 42/78OGH18.04.1978
5 Ob 178/21vOGH15.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0030OB00042_7800000_003