OGH 4Ob316/78 (RS0005410)

OGH4Ob316/784.4.1978

Rechtssatz

Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (§ 274 ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.

Normen

EO §389 VA
EO §389 VC
EO §389 VE
EO §389 VI
UWG §7 EII
UWG §24

4 Ob 316/78OGH04.04.1978

ÖBl 1978,92 = SZ 51/39

4 Ob 250/03yOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Geht man davon aus, dass das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlange, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnüge, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00316_7800000_003

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