OGH 3Ob27/78 (RS0001828)

OGH3Ob27/7829.3.1978

Rechtssatz

Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche können nach Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt, also im Oppositionsprozess nur vom Masseverwalter fortgesetzt werden.

Normen

EO §35 I
KO §6 Abs2

3 Ob 27/78OGH29.03.1978
3 Ob 150/81OGH28.04.1982

Beisatz: Hier: Wiederaufnahme des Oppositionsverfahrens. (T1)

5 Ob 305/00iOGH12.12.2000

Auch; nur: Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche können nach Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht werden. (T2) Beisatz: Es besteht aber kein Hindernis, Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung einzuleiten. Es ist nur darauf zu achten, den zur Durchsetzung eines Absonderungsrechtes geltend gemachten Anspruch gegen den Masseverwalter zu richten. (T3) Beisatz: Hier: Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 WEG. (T4); Veröff: SZ 73/195

5 Ob 67/04wOGH19.04.2004

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19780329_OGH0002_0030OB00027_7800000_001

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