OGH 1Ob564/78 (RS0040872)

OGH1Ob564/7817.3.1978

Rechtssatz

Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten des Klägers und hat, wenn er die Fällung eines Versäumungsurteiles begehrt, zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.

Normen

ZPO §396 B

1 Ob 564/78OGH17.03.1978

Veröff: EvBl 1978/181 S 577 = JBl 1979,492

6 Ob 653/78OGH01.09.1978
1 Ob 573/80OGH30.04.1980
1 Ob 516/93OGH23.02.1993
1 Ob 16/93OGH25.08.1993

Auch

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch

1 Ob 606/95OGH17.10.1995
8 Ob 205/99aOGH21.10.1999

Beisatz: Die Behauptung, "die Geschäftsbeziehung" sei "fällig gestellt" worden, ist mangels jeden Vorbringens, von welchem (vereinbarten) Recht die klagende Partei auf welche Weise Gebrauch machte, selbst wenn sie gemäß § 396 ZPO für wahr gehalten wird, keine geeignete Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung, ob der eingeklagte Kreditbetrag fällig ist. (T1)

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Vgl aber; Beisatz: Unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. (T2)

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T3); Veröff: SZ 2016/48

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00564_7800000_001

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