OGH 4Ob415/77 (RS0027899)

OGH4Ob415/777.2.1978

Rechtssatz

Die Auffassung, daß das österreichische Recht, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, keinen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung kenne, wird auch von Autoren, welche diese Auffassung nicht teilen und jedenfalls die Festlegung eines allgemeinen Anspruches des Dienstnehmers auf Beschäftigung bei einer künftigen Regelung des Arbeitsrechtes befürworten, als die herrschende Ansicht bezeichnet. Alle für die Bejahung eines allgemeinen Anspruches auf Beschäftigung, gewissermaßen eines Grundrechtes auf Arbeit, ins Treffen geführten Erwägungen schließen aber die Möglichkeit nicht aus, daß ein Recht auf Beschäftigung im Einzelfall nicht bestehe. (hier: Abwerbung von Gebietsvertretern mit dienstvertraglicher Konkurrenzklausel).

SW: soziales Grundrecht — vertragliches Konkurrenzverbot — Vereinbarung — Angestellte

 

Normen

ABGB §1157
AngG §3
UWG §15

4 Ob 415/77OGH07.02.1978

Veröff: ÖBl 1978,28

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_001

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