OGH 3Ob110/77 (RS0000311)

OGH3Ob110/778.11.1977

Rechtssatz

Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. Aus diesem Grund muß der Eintretende das Verfahren in jener Lage übernehmen, in der es sich zur Zeit seiner Eintrittserklärung befindet (ebenso Heller-Berger-Stix 365 ua), insbesondere ist vor diesem Zeitpunkt der ursprüngliche betreibende Gläubiger als betreibende Partei anzusehen und sind daher für den betreibenden Gläubiger bestimmte Beschlüsse u.a. nur an ihn (rechtswirksam) zuzustellen.

Normen

ABGB §1394
EO §9 A
EO §34

3 Ob 110/77OGH08.11.1977
3 Ob 111/77OGH22.11.1977

nur: Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges derForderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. (T1) Beisatz: In dem Schriftsatz muß der Übergang des vollstreckbaren Anspruchesmitgeteilt werden. (T2)

3 Ob 17/83OGH06.07.1983

Auch; nur T1

3 Ob 324/02xOGH24.04.2003

nur: Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. (T3); Veröff: SZ 2003/41

3 Ob 14/11xOGH22.03.2011

Vgl; Beisatz: Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt. (T4); Veröff: SZ 2011/30

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0030OB00110_7700000_001