OGH 4Ob118/77 (RS0053125)

OGH4Ob118/7718.10.1977

Rechtssatz

Der Lehrherr kann das Lehrverhältnis wegen einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung - gleichgültig welcher Dauer - überhaupt nicht auflösen, wegen einer sonstigen, mehr als vier Monate (zusammenhängend oder in einem Lehrjahr) während Krankheit aber nur bei mangelnder Bereitschaft des Lehrlings, für die auf die gesetzliche Lehrzeit noch fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.

Normen

BAG §13
BAG §14
BAG §15 Abs3 litf

4 Ob 118/77OGH18.10.1977
4 Ob 5/83OGH08.02.1983

Auch; Veröff: Eine automatische, von einer Vereinbarung unabhängige Verlängerung der Lehrzeit tritt hingegen nicht ein. (T1) Veröff: Arb 10216

9 ObA 23/05fOGH16.12.2005

Beisatz: Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des §13 Abs3 BAG kann aber von einer krankheitsbedingten, dem Ausbildungsziel abträglichen Abwesenheit überhaupt erst bei einer Mindestabwesenheit von vier Monaten die Rede sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00118_7700000_001

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