OGH 4Ob95/77 (RS0008663)

OGH4Ob95/7718.10.1977

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist stets - auch bei Ausländern - ein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

ABGB §2

4 Ob 95/77OGH18.10.1977

SZ 50/132

10 ObS 32/02gOGH28.05.2002
6 Ob 43/08dOGH26.03.2009

Beisatz: Die Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis der richtigen Rechtslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar war, ist zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen, aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel - von einer schwerwiegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. (T1)

2 Ob 205/09zOGH28.01.2010
3 Ob 190/11dOGH14.12.2011

Vgl auch

3 Ob 227/13yOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass einer Unterhaltsberechtigten bewusst ist, dass sie trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und dass sie die hiedurch bewirkte Schädigung des Klägers zumindest in Kauf nimmt. (T2)

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015
3 Ob 55/20iOGH23.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00095_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)