OGH 12Os56/77 (RS0097293)

OGH12Os56/7710.10.1977

Rechtssatz

Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. Diese kann jedoch auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss üben, wenn der Termin der Hauptverhandlung der Angeklagten rechtzeitig (mündlich) bekanntgegeben wurde und die in Haft befindliche Angeklagte ohnehin zur Hauptverhandlung vorgeführt wurde, sodass es auch keiner Belehrung über die Abwesenheitsfolgen bedurfte. Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt.

Normen

StPO §79 Abs1
StPO §221 Abs1

12 Os 56/77OGH10.10.1977

Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265

9 Os 24/85OGH17.04.1985

Vgl auch; nur: Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt. (T1)

9 Os 152/86OGH21.01.1987

nur: Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. (T2); Beisatz: Welche grundsätzlich zur Kassierung des Ersturteils führt. Hingegen ist ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekanntgegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung durchaus zulässig und wirksam. (T3) Veröff: SSt 58/3

15 Os 154/92OGH11.03.1993

Vgl auch

14 Os 44/03OGH05.08.2003

Vgl

13 Os 14/12aOGH05.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde von einem Angehörigen der österreichischen Botschaft in Ungarn über seine bevorstehende Überstellung nach Österreich zwecks Durchführung der Hauptverhandlung informiert. (T4)

12 Os 58/12iOGH26.06.2012

Vgl aber; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO unter anderem voraus, dass diesem die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Diesem strikten Erfordernis genügt (auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung) die bloße fernmündliche Verständigung vom Hauptverhandlungstermin nicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_006

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