OGH 6Ob676/77 (RS0057826)

OGH6Ob676/7715.9.1977

Rechtssatz

Erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung wird diese zur Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6.DVEheG . Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6.DVEheG keine Anwendung finden.

Normen

6.DVEheG §1
EheG §81 Abs2

6 Ob 676/77OGH15.09.1977
1 Ob 51/17gOGH26.04.2017

Vgl; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50

Dokumentnummer

JJR_19770915_OGH0002_0060OB00676_7700000_001

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