OGH 4Ob381/77 (RS0076900)

OGH4Ob381/7713.9.1977

Rechtssatz

Nicht jedes in einem Sprachwerk enthaltene Wort ist schon ein schutzfähiger Werkteil im Sinne des § 1 Abs 2 UrhG, vielmehr kommen hiefür nur solche Werkteile in Betracht, die überhaupt den Gegenstand des Urheberrechtes bilden können, also einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Form zum Ausdruck bringen. ("Evviva Amico")

Normen

UrhG §1 Abs1

4 Ob 381/77OGH13.09.1977

Veröff: ÖBl 1978,54

4 Ob 110/10wOGH15.02.2011

Vgl; Beisatz:Der vom Werk ausgelöste Titel genießt dann urheberrechtlichen Schutz iSd § 1 Abs 1 UrhG, wenn er ein zur selbständigen Existenz fähiges Sprachwerk darstellt, also einen abgeschlossenen Gedankengang in eigentümlicher Form zum Ausdruck bringt. (T1); Beisatz: Einzelne Worte können ausnahmsweise urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich um individuell eigenartige sprachliche Wortgestaltungen handelt. (T2)

4 Ob 14/19sOGH26.02.2019

Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Biosativa"; Schöpfungshöhe verneint. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0040OB00381_7700000_002

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