OGH 3Ob567/77 (RS0083130)

OGH3Ob567/7713.9.1977

Rechtssatz

Entspricht eine Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 1975 §25 Abs1
WEG 1975 §25 Abs3

3 Ob 567/77OGH13.09.1977

Veröff: MietSlg 29526

5 Ob 233/02dOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T1)

5 Ob 219/04yOGH09.11.2004

Vgl; Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0030OB00567_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)