OGH 8Ob119/77 (RS0043176)

OGH8Ob119/777.9.1977

Rechtssatz

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft, nicht aber, wenn es bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernimmt, weil es sie für die Entscheidung nicht wesentlich hält. Dies könnte einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel begründen, wenn der vom Erstgericht festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Sachverhalt für die Entscheidung wesentlich wäre.

Normen

ZPO §503 Z2 C1b

8 Ob 119/77OGH07.09.1977
10 ObS 133/03mOGH29.04.2003

nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft. (T1)

10 Ob 32/17dOGH14.11.2017

Auch; Beisatz: Will das Berufungsgericht aber über den erstinstanzlichen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen treffen, ist es selbst zur Beweisergänzung bzw Beweiswiederholung verpflichtet, andernfalls verletzt es die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770907_OGH0002_0080OB00119_7700000_001

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