12 Os 83/77 | OGH | 30.06.1977 |
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0120OS00083_7700000_001
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Rechtssatz
Bereicherung liegt auch vor, wenn das Geld zu einem speziellen, im Interesse des Bereicherten gelegenen Zweck verwendet werden soll, ohne daß der Geber eine vermögens-rechtliche Verpflichtung erfüllt (hier: erpreßte Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs).