Rechtssatz
Da gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG bei Vorhandensein mehrerer organisatorisch abgegrenzter Betriebe oder Betriebsabteilungen jeweils der dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Betriebsabteilung in fachlicher (und örtlicher) Beziehung entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß im Fall der Gliederung eines Unternehmens in mehrere fachlich nicht abgegrenzte Betriebe oder Betriebsabteilungen immer nur der diesem (einzigen) fachlichen Wirtschaftsbereich entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber durch den Besitz weiterer Gewerbeberechtigungen - welchen aber keine tatsächlich ausgeübte, fachlich verschiedene Tätigkeit entspricht - auch noch anderen KollV unterworfen ist.
4 Ob 74/77 | OGH | 28.06.1977 |
Veröff: Arb 9597 = IndS 1978 H6,1117 = DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich) |
8 ObA 14/20x | OGH | 29.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Für die Tätigkeit des Arbeitgebers gar nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen haben im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 ArbVG außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinne vermögen aber auch (zulässigerweise) unter verschiedene Gewerbeberechtigungen subsumierbare Tätigkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Prägung des Betriebs jedenfalls nicht den Ausschlag in die eine oder andere Richtung zu geben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_004
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