OGH 5Ob559/77 (RS0011760)

OGH5Ob559/7714.6.1977

Rechtssatz

Besteht ein Anspruch auf Ableitung der gesamten Wasserschüttung einer auf dem Grunde des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle, so werden die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet.

Normen

ABGB §496
ABGB §497

5 Ob 559/77OGH14.06.1977

SZ 50/89

1 Ob 20/83OGH29.06.1983

Beisatz: Hier: Ableitung des Überwassers. (T1)

1 Ob 125/01sOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte ist zum unbeschränkten Bezug des Wassers aus der Quelle berechtigt, selbst wenn er das Wasser nicht zur Deckung des Bedarfs des herrschenden Gutes verwendete, sondern um den Bedarf einer anderen Liegenschaft zu decken, ist doch das Nutzungsrecht nach dem Wortlaut des Vertrags bloß an den Besitz der herschenden Liegenschaft geknüpft, inhaltlich aber vollständig unbeschränkt. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/95

1 Ob 109/15hOGH18.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Neufassung der Quelle. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0050OB00559_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)