OGH 1Ob583/77 (RS0012346)

OGH1Ob583/777.6.1977

Rechtssatz

Ist ein wirklicher Wille des Erblassers nicht zu ermitteln, weil der eingetretene Fall von ihm nicht bedacht wurde, so greift die hypothetische Auslegung Platz. Ihre Aufgabe ist es zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung vorausschauend die Lage bedacht hätte, wie sie sich in der Folge darstellte. Der in der Folge eingetretene, vom Erblasser nicht bedachte Fall ist aber in seinem Geiste und seinen Intentionen gemäß zu regeln.

Normen

ABGB §552
ABGB §655
ABGB §914 IIIe
ZPO §503 E4c18

1 Ob 583/77OGH07.06.1977
1 Ob 681/77OGH08.03.1978
4 Ob 520/83OGH12.04.1983

Auch

8 Ob 2017/96tOGH24.05.1996

Beisatz: Hier: Auslegung des Satzes "nur wenn sie mich pflegt, da ich nicht im Spital sterben will". (T1)

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Beisatz: Die Maßgeblichkeit eines hypothetischen Willens des Testators darf aber nicht dazu führen, dass ein ausdrücklich erklärter Testamentswille durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt wird. (T2) Veröff: SZ 71/166

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Auch; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/143

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Auch; Auch Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2012/49

2 Ob 220/17tOGH17.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0010OB00583_7700000_001

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