Rechtssatz
Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist (zB vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand eines Lieferungsvertrages zwischen dem Begünstigten und dem Auftraggeber der Bank ist). Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten aber nicht begründet.
6 Ob 559/85 | OGH | 05.03.1987 |
Vgl; Veröff: WBl 1987,123 = RdW 1987,194 |
10 Ob 529/87 | OGH | 21.02.1989 |
Auch; nur: Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1026 |
Dokumentnummer
JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_004
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