OGH 7Ob563/77 (RS0012164)

OGH7Ob563/7728.4.1977

Rechtssatz

Das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gewalt voraus; es genügt eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen läßt. Auf eine solche Erneuerung hat der Servitutsberechtigte uU sogar Anspruch ( Begehren auf Einrichtung entsprechender Räume im Neubau ).

Normen

ABGB §525

7 Ob 563/77OGH28.04.1977

SZ 50/61

1 Ob 29/84OGH12.11.1984

nur: Das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gewalt voraus; es genügt eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen lässt. (T1)

6 Ob 645/88OGH06.09.1988

Auch

7 Ob 730/88OGH15.12.1988

Auch; Beisatz: Ist die Unmöglichkeit der Servitutsausübung auf ein Verschulden oder auf einen vom Schuldner zu vertretenden Zufall zurückzuführen, so ist der Schuldner zur Beseitigung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung dem Schuldner ohne erhebliche Kosten möglich oder wenn ein Dritter zur Herausgabe verpflichtet ist oder wenn sich eine Verpflichtung zur Beseitigung des - vorübergehende - Unmöglichkeit der Leistung bewirkenden Zustandes aus dem Inhalt des besonderen Schuldverhältnisses ergibt. (T2)

3 Ob 51/13sOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Erneuerung des herrschenden Gebäudes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00563_7700000_002

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