Rechtssatz
Auch wenn das Kind vom zuständigen Gericht nicht der Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen ist, kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattfinden. Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes (vgl EvBl 1972/12).
1 Ob 570/77 | OGH | 27.04.1977 |
Veröff: EvBl 1977/267 S 663 |
6 Ob 570/84 | OGH | 10.05.1984 |
nur: Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00570_7700000_002