OGH 3Ob643/76 (RS0023634)

OGH3Ob643/7619.4.1977

Rechtssatz

Zur Kennzeichnungspflicht einer im Bereich der durch das Schifahren entstandenen Pistenverbreiterung befindlichen Gefahrenstelle durch den Eigentümer einer Sesselbahn.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4b3

3 Ob 643/76OGH19.04.1977

Veröff: SZ 50/54 = RZ 1977/112 S 216 = ZVR 1978/44 S 46

7 Ob 649/79OGH30.08.1979
6 Ob 240/03tOGH23.10.2003

Vgl

10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T1); Beisatz: Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. (T2)

3 Ob 14/18gOGH25.04.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0030OB00643_7600000_002

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