OGH 3Ob574/76 (RS0039776)

OGH3Ob574/7629.3.1977

Rechtssatz

Das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht liegt nicht vor, wenn der nunmehr neu erhobene Klagsanspruch auf neue zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt wird, wobei darunter auch solche zu verstehen sind, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren.

Normen

ZPO §237 Abs4

3 Ob 574/76OGH29.03.1977
7 Ob 93/02fOGH09.10.2002
2 Ob 245/08fOGH25.06.2009

Dokumentnummer

JJR_19770329_OGH0002_0030OB00574_7600000_002