OGH 8Ob559/76 (RS0021708)

OGH8Ob559/7616.2.1977

Rechtssatz

Hat sich der Besteller dafür entschieden, Preisminderung zu verlangen, kann er wegen solcher Mängel nicht mehr Verbesserung fordern.

Normen

ABGB §1167

8 Ob 559/76OGH16.02.1977
7 Ob 684/77OGH10.11.1977
6 Ob 619/80OGH03.09.1980

Beisatz: Auch wenn er die Kosten der Mängelbehebung fordert. (T1)

5 Ob 607/83OGH03.07.1984

Auch; Beisatz: Der Ersatz der Mängelbehebungskosten und Preisminderung können nicht kumulierend geltend gemacht werden. (T2)

7 Ob 626/89OGH28.09.1989

Veröff: JBl 1990,254

7 Ob 509/90OGH25.01.1990
7 Ob 2027/96fOGH13.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Von dieser Wahl kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfechtung der Erklärung im Sinn der §§ 871 ff ABGB abgegangen werden (vgl. WBl 1989, 68). (T3)

9 Ob 204/97hOGH10.09.1997

Beisatz: Von der Ausübung dieses Wahlrechtes ist aber erst auszugehen, wenn einer unter Fristsetzung erfolgten Aufforderung zur Mängelbehebung die Erklärung beigefügt wird, daß nach Ablauf der Frist eine Verbesserung abgelehnt werde (SZ 39/208). (T4)

3 Ob 118/14wOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0080OB00559_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)