OGH 6Ob718/76 (RS0001082)

OGH6Ob718/7627.1.1977

Rechtssatz

Die Ansicht, dass eine Entwährungsklage nach Versteigerung der Sache nicht mehr auf die Sache selbst, sondern nur noch auf den Erlös gerichtet werden könne, trifft nur für den Fall zu, dass der Ersteher bei der Versteigerung gutgläubig war. Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, daß daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. Der schon vor der Versteigerung nicht gutgläubig gewesene Ersteher bleibt trotz Unterlassung der Anmeldung weiterhin bösgläubig und kann sich auf die Unterlassung der Anmeldung nicht berufen.

Reichsgericht vom 26.10.1939, VIII 605; DREvBl 1940/32

Normen

EO §37 B
EO §170 Z5
EO §170a Z1

6 Ob 718/76OGH27.01.1977

nur: Die Anmeldung beseitigt den guten Glauben des Erstehers nur dann, wenn sie so gefasst und belegt ist, dass daraus das Recht des Anmeldenden genügend dargetan ist. (T1) Beisatz: Vorlage von Urkunden<br/>ist nicht in jedem Fall erforderlich. (T2)

1 Ob 757/78OGH31.01.1979

Auch; nur T1

1 Ob 771/82OGH23.02.1983

Auch; nur T1

1 Ob 261/15mOGH21.06.2016

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. (T3); Veröff: SZ 2016/65

Dokumentnummer

JJR_19770127_OGH0002_0060OB00718_7600000_001

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