OGH 8Ob256/76 (RS0027751)

OGH8Ob256/7626.1.1977

Rechtssatz

§ 76 Abs 6 StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zuläßt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zuläßt.

SW: Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIf
StVO §76 Abs6 III

8 Ob 256/76OGH26.01.1977

Dokumentnummer

JJR_19770126_OGH0002_0080OB00256_7600000_001

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