Rechtssatz
Eine als Privatstraße mit dem Zeichen "Allgemeines Fahrverbot" und der Aufschrift "Privatweg" und mit der Zusatztafel "Zufahrt gestattet" gekennzeichnete Verkehrsfläche, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (deutliche Fahrbahnverschmälerung, Naturdecke, Verlauf zwischen Wald und Wiesen) auffällt, ist eine solche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO).
8 Ob 212/76 | OGH | 19.01.1977 |
Veröff: ZVR 1978/9 S 11 |
2 Ob 191/13x | OGH | 23.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier aber: Rechtsvorrang bei asphaltiertem Mündungstrichter eines „Waldweges“ auf eine Landstraße. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0080OB00212_7600000_001
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