OGH 7Ob799/76 (RS0014147)

OGH7Ob799/7616.12.1976

Rechtssatz

Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann; in der Regel also nur dann, wenn der unwirksam Vertretene infolge bereits angebahnter Geschäftsbeziehungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu einer Antwort verpflichtet ist.

Normen

ABGB §863 B
ABGB §863 EI
ABGB §1016

7 Ob 799/76OGH16.12.1976
3 Ob 51/85OGH03.07.1985

Vgl; nur: Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann. (T1); Beisatz: Hier: Genehmigung eines ursprünglich unwirksamen Insichgeschäftes. (T2) Veröff: RdW 1986/39

6 Ob 690/87OGH18.12.1987

Vgl auch; nur T1; Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Kozrel)

8 Ob 644/93OGH28.04.1993

Auch

1 Ob 205/06pOGH27.02.2007

Auch; Beisatz: Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus. (T3)

7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19761216_OGH0002_0070OB00799_7600000_001