OGH Bkd43/76 (RS0055515)

OGHBkd43/766.12.1976

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.

Normen

DSt 1872 §23
StPO §56

Bkd 43/76OGH06.12.1976
16 Bkd 9/11OGH06.02.2012

Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1 StPO. (T1)

21 Os 4/16wOGH27.06.2017

Auch; Beisatz: Gemäß § 16 Abs 5 DSt gilt im Disziplinarverfahren das Absorptionsprinzip, sodass der getrennte Ausspruch zweier Geldbußen verfehlt ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19761206_OGH0002_000BKD00043_7600000_001

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