OGH 5Ob698/76 (RS0027458)

OGH5Ob698/769.11.1976

Rechtssatz

An die Aufsichtspflicht beim Gebrauch von Pfeil und Bogen als Spielzeug sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da sie ein gefährliches Spielzeug sind. Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren kann die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit dieses Spieles im allgemeinen nicht erwartet werden. Ein bloßes Verbot wird daher regelmäßig nicht genügen.

Normen

ABGB §1309

5 Ob 698/76OGH09.11.1976
7 Ob 618/80OGH26.06.1980

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung ist, daß der zur Aufsicht verpflichteten Person das Vorhandensein solchen Spielzeuges bekannt war oder bekannt sein mußte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0050OB00698_7600000_001

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