OGH 7Ob675/76 (RS0001065)

OGH7Ob675/7614.10.1976

Rechtssatz

§ 311 Abs 2 EO ist keine bloße Ordnungvorschrift. Die Verzichtserklärung des betreibenden Gläubigers ist als Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens zu werten. Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Drittschuldner bindend. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit dahin, daß er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Eine für ihn zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebotes, kann aber nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen.

Normen

EO §39 IIIF
EO §294 A
EO §294 L
EO §311 Abs2

7 Ob 675/76OGH14.10.1976

Veröff: EvBl 1977/114 S 240

14 ObA 14/87OGH20.05.1987

Vgl

9 ObA 22/87OGH02.09.1987

nur: Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Drittschuldner bindend. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit dahin, daß er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Eine für ihn zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebotes, kann aber nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen. (T1)

8 ObA 40/01tOGH29.03.2001

Beisatz: Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung des betreibenden Gläubigers durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess reicht nicht dafür aus, dass der Verpflichtete wiederum Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0070OB00675_7600000_001

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