OGH 7Ob595/76 (RS0017417)

OGH7Ob595/7624.7.1976

Rechtssatz

Eine konkludente Erhebung der Erwartungen der Parteien zur Bedingung eines Vertragsabschlusses setzt einen besonderen, zum Tatbestand der Äußerung des Beweggrundes oder des Endzweckes hinzutretenden Sachverhalt voraus.

Normen

ABGB §901 I2b

7 Ob 595/76OGH24.07.1976

Veröff: NZ 1981,42

6 Ob 705/83OGH13.10.1983

Beisatz: War das ins Treffen geführte Motiv vor oder bei Abschluß des Geschäftes nicht einmal erörtert worden, kann von einer konkludenten Vereinbarung im Sinne des § 901 ABGB keine Rede sein. (T1)

3 Ob 62/14kOGH30.04.2014

Beisatz: Allerdings kann ein Motiv nicht schon deshalb als bedungen angesehen werden, weil es ein Teil bekannt gibt und der andere Teil vom Vertragsabschluss nicht Abstand nimmt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760724_OGH0002_0070OB00595_7600000_001

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