OGH Bkd10/76 (RS0055254)

OGHBkd10/7612.7.1976

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die vom Rechtsanwaltsanwärter verfaßten Schriftsätze auf Inhalt und Form einer Prüfung zu unterziehen, bevor er diese unterfertigt und bei Gericht überreichen läßt.

Normen

DSt 1872 §2 F

Bkd 10/76OGH12.07.1976

Beisatz: Der Rechtsanwalt, kann sich darauf verlassen, daß ein Rechtsanwaltsanwärter die tägliche Kanzleiarbeit ordnungsgemäß verrichtet. (T1) Veröff: AnwBl 1977,67

Bkd 2/85OGH09.09.1985

Vgl auch; Der Rechtsanwaltsanwärter darf Routinearbeiten selbständig erledigen, nicht jedoch Schriftsätze und Rechtsmittel allein und unbeaufsichtigt verfassen und unterfertigen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760712_OGH0002_000BKD00010_7600000_001

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