OGH 4Ob43/76 (RS0028446)

OGH4Ob43/7615.6.1976

Rechtssatz

Wird ein Angestellter, der zunächst selbst gekündigt hat, während der Kündigungsfrist ungerechtfertigt entlassen, so gebührt die Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Tag, an welchem das Dienstverhältnis auf Grund der vorangegangenen Kündigung durch Zeitablauf geendet hätte.

Auflösung — Höhe — Bemessung — Berechnung — Frist — Anspruch — Ansprüche

 

Normen

AngG §20 I4
AngG §29 Abs1

4 Ob 43/76OGH15.06.1976

Veröff: Arb 9471 = DRdA 1977,27 (Wachter) = IndS 1976 6,1013

4 Ob 9/79OGH10.07.1979
4 Ob 153/82OGH06.09.1983
4 Ob 92/85OGH10.09.1985

Beisatz: Obiter (T1); Veröff: JBl 1986,537 (kritisch Holzer)

14 Ob 170/86OGH04.11.1986

Beisatz: An der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses und am Charakter des dem Arbeitnehmer gebührenden Ersatzanspruches als Entschädigungsanspruch im Sinne des § 29 AngG änderte es nichts, daß die Entlassung während der Kündigungsfrist erfolgt war. (T2); Veröff: Arb 10581

9 Ob 901/90OGH25.04.1990

Auch

9 ObA 88/93OGH23.06.1993

Auch; Beisatz: Hier: Vorangehende Kündigung durch den Arbeitgeber. (T3)

9 ObS 27/93OGH22.12.1993

Auch; Beisatz: Hier: Außerordentliche Kündigung nach § 20 c Abs 2 AO durch die Ausgleichsschuldnerin, in der Folge Austritt der Arbeitnehmerin gemäß § 25 KO. (T4)

9 ObA 250/98dOGH07.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorangehende (unberechtigte) Entlassung durch den Arbeitgeber - Arbeitgeber konnte nicht beweisen, daß die Austrittserklärung des Arbeitnehmers früher zugegangen ist. (T5)

8 ObA 162/02kOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

8 ObS 9/14bOGH25.11.2014

Vgl; Beisatz: Wird das durch Ausspruch der Kündigung ins Auflösungsstadium versetzte und daher als befristet anzusehende Dienstverhältnis vom Dienstgeber ungerechtfertigt vorzeitig beendet, behält der Dienstnehmer einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung (nur) bis zum Ende der (ursprünglichen) Kündigungsfrist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0040OB00043_7600000_001

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