OGH 3Ob56/76 (RS0065239)

OGH3Ob56/7618.5.1976

Rechtssatz

Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.

Normen

KO §119 Abs2 B

3 Ob 56/76OGH18.05.1976
8 Ob 8/93OGH28.04.1994

Auch

3 Ob 252/02hOGH23.10.2002

Auch; nur: Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen. (T1)

3 Ob 227/06pOGH23.05.2007

Dokumentnummer

JJR_19760518_OGH0002_0030OB00056_7600000_003

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