OGH 7Ob27/76 (RS0081248)

OGH7Ob27/7629.4.1976

Rechtssatz

1. Der Versicherungsschutz bei der Betriebshaftpflichtversicherung erfordert einen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung des Versicherten und dem Betrieb des Versicherungsnehmers.

 

2. Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall des Klägers an seiner Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit ereignet hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um darin eine Auswirkung der betrieblichen Tätigkeit zu sehen (hier: Versetzen eines Fußtrittes).

 

3. Nur bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen verursachte Schädigungen fallen nicht unter den Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Normen

ABH 1971 Art16 Abs1 lita

7 Ob 27/76OGH29.04.1976
7 Ob 24/80OGH10.04.1980

nur: 2. Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall des Klägers an seiner Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit ereignet hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um darin eine Auswirkung der betrieblichen Tätigkeit zu sehen (hier: Versetzen eines Fußtrittes). 3. Nur bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen verursachte Schädigungen fallen nicht unter den Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19760429_OGH0002_0070OB00027_7600000_001

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