OGH 2Ob51/76 (RS0020613)

OGH2Ob51/761.4.1976

Rechtssatz

Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer.

Normen

ABGB §1090 IIe
ABGB §1151 IB
ABGB §1165

2 Ob 51/76OGH01.04.1976

Veröff: SZ 49/48

2 Ob 548/89OGH12.09.1989

Veröff: RZ 1990/41 S 96

7 Ob 9/95OGH22.11.1995

Beisatz: Eine Verrechnung nach Stunden steht der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegen. (T1)

1 Ob 165/04bOGH12.10.2004

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusätzliche, den ursprünglichen Auftragsumfang des Unternehmers überschreitende Arbeiten durch einen Bagger samt Fahrer, welche in Regie durchgeführt werden, sind Werkleistungen. (T2)

3 Ob 145/10kOGH13.10.2010
2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Veröff: SZ 2016/66

Dokumentnummer

JJR_19760401_OGH0002_0020OB00051_7600000_002

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