OGH 1Ob7/76 (RS0050392)

OGH1Ob7/7624.3.1976

Rechtssatz

Die zehnjährige Verjährungsfrist (ab Entstehung des Schadens = Verbrechensbegehung) tritt auch dann ein, wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sein sollte (hier: §§ 119, 174 ZollG).

Normen

AHG §6 Abs1

1 Ob 7/76OGH24.03.1976
1 Ob 41/15hOGH18.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Wurde also Geschädigten der Schadenseintritt bekannt, muss er dennoch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist einen verjährungsunterbrechenden oder ‑hemmenden Rechtsverfolgungsschritt (§ 1497 ABGB, § 6 Abs 1 letzter Satz AHG) setzen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (mwN). (T1); Veröff: SZ 2015/57

Dokumentnummer

JJR_19760324_OGH0002_0010OB00007_7600000_001

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